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By Nadja Michael (auth.)

Forschung am Patienten ist in den Kliniken tägliche Praxis, auch an Minderjährigen, bei niedrigeren Heilungschancen. Forschende Ärzte stehen vor dem limitation, dass Minderjährige oft nicht in der Lage sind, selbstbestimmt in Versuche einzuwilligen. Zahlreiche Gesetze und Richtlinien bemühen sich um eine Lösung, insbesondere in der Beschränkung der Forschungsfreiheit.

Ob und in welchem Umfang Beschränkungen gerechtfertigt sind, muss auf dem verfassungsrechtlichen Wege geklärt werden. Schranken der Forschungsfreiheit wie die Menschenwürde oder das Selbstbestimmungsrecht des Kindes müssen durch den Forschungsversuch zunächst berührt werden. Erst dann stellt sich die schwierige Frage einer interessengerechten Abgrenzung. Der Blick muss hierbei klar auf den Schutz des Minderjährigen gerichtet sein, als schwächstem Glied unserer Gesellschaft.

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Frahm, Arzthaftungsrecht, Rn. 185; Lipp, Freiheit und Fiirsorge: Der Mensch als Rechtsperson, S. 34; Heinrichs in: Palandt, Kommentar zum BGB, Uberbl. v § 104, Rn. 8; BGH NJW 1972, S. 335, (337); BGH NJW 1991, S. 2344, (2345); OLG Diisseldorf, FamRZ 1984, S. 1221, (1222); BayObLG, FamRZ 1987, S. 87, (89). 87 TrondleiFischer, Kommentar zum StGB, § 223, Rn. 9 d). 88 StaaklUhlenbruck, Problematik neuer Arzneimittel beim Mindeljiihrigen aus rechtsmedizinischer Sicht, MedR 1984, S. , S. A 65 ff. 8'1 Siehe ausfUhrlich unter IV.

Rechtliche Rahmenbedingungen 1. Uberblick Die Minderjahrigenforschung unterliegt allgemeinen Gesetzen, Spezialgesetzen sowie rechtswirksamen ErkIarungen. Das Strafgesetzbuch mit seinen Schutzvorschriften fur Leib und Leben, das Arzneimittelgesetz, das Medizinproduktegesetz, die Strahlenschutzverordnung (StrISchVO), das arztliche Standesrecht, der Niirnberger Kodex 1997, die Revidierte Deklaration des Weltarztebundes von Helsinki, Marburger Richtlinien, die "Stellungnahme der Zentralen Ethikkommission" (ZEKO) sowie letztlich das Grundgesetz mit der Garantie der Wiirde und Selbstbestimmung sind die wichtigsten Rechtsquellen in Deutschland.

Fur andere hOchstpersonliche Entscheidungen des Minderjahrigen sind gesetzlich Altersgruppen festgelegt. 55 Dabei kommt der 14-Jahres-Grenze im Hinblick auf die Beachtung des Willens Jugendlicher ein besonderes Gewicht zu. Auch beim arztlichen Heileingriff wird fUr die Einwilligung des Minderjahrigen eine feste Altersgrenze gefordert. Moderne Erkenntnisse der Kinder- und Jugendpsychiatrie ergaben, dass ein Minderjahriger ab Vollendung des 14. Lebensjahres so weit entwickelt sei, dass ihm Einsichts- und Urteilsflihigkeit hinsichtlich der Einwilligung in eine medizinische MaBnahme zugesprochen werden konne.

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