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By Wolf von der Wense

Das vorliegende Werk ist die erste umfassende systematische Untersuchung der Spruchpraxis des UN-Menschenrechtsausschusses, des wichtigsten Menschenrechtsinstruments unter dem Dach der UNO, zur universellen Geltung der Paktrechte. So werden u.a. Verlautbarungen des Ausschusses nach dem Internationalen Pakt für Bürgerliche und Politische Rechte (IPBPR) zur Abtimmung der Konkretisierung der Paktgarantien mit den Interpretationen der großen regionalen Menschenrechtsinstrumente (EMRK und AMRK) analysiert. Zudem erörtert der Autor, inwieweit der Ausschuß über den Pakt hinaus durch seine Arbeit einen Beitrag zum universellen Schutz der Menschenrechte geleistet hat. Sowohl Völkerrechtlern als auch Menschenrechtsaktivisten gibt das Werk einen fundierten Einblick in verschiedene aktuelle Fragen des internationalen Menschenrechtsschutzes. So wird z.B. die Staatennachfolge in Menschenrechtsverträge oder Vorbehalte zu Menschenrechtsverträgen am Beispiel des IPBPR erörtert.

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So ebenfalls Fox, 82 AJIL 601 (1988); Sherman, 29 TILJ 69,90 f. (1994). 97 BuergenthallMaier, Public International Law, S. 108; Frowein, Jus Cogens, 327, 329; Paust, 25 GJICL 147, 153 f. (1995/96); Simma, 1993 AEL Vol. IV Book Nr. 2,153,226; Verdross/Simma, § 527. D'Amato, 25 GJICL 47, 57 (1995/96) halt bei der Feststellung eines universell verbindlichen Menschenrechtsstandards den Verweis auf jus cogens flir 93 23 Abschaffung bzw. Beeintrachtigung eines solchen menschenrechtlichen Kembereiches abzielten.

134 Dieser Ansatz des Menschenrechtsverstandnisses hatte auch Folgen fUr die Auffassung hinsichtlich der Kompetenzen und Zustandigkeiten des MRA und damit auch fUr die effektive Arbeit des Ausschusses. 135 Es bestand Uneinigkeit iiber die Befugnisse des Ausschusses. Zwar sind zur Bestimmung der Kompetenzen des Ausschusses nach dem Pakt grundsatzlich die Art. 31 - 33 der Wiener Vertragsrechtskonvention (WVK) heranzuziehen. 136 Iedoch haben die darin enthaltenen Auslegungsregeln den damaligen Streit nicht entscheiden kannen.

1335, Rzf. 71 (1994). N. Doc. A152/40, S. 115 (1997). N. Doc. Al47/40, S. 177 (1992). Iran erklarte nach der islamischen Revolution im April 1979, daB die menschenrechtliche Situation nicht mehr die gleiche sei, wie im Erstbericht beschrieben und Iran daher einen Ergiinzungsbericht (supplementary report) vorlegen wiirde. Bartsch, 33 NJW 489, 490 (1980). N. Doc. CCPRlC/1/Add. 58 (1982). Nach einer heftigen, teilweise sogar polemischen Diskussion auf Seiten der Staatendelegation beschloB der AusschuB, daB der vorge1egte Bericht nicht den Anforderungen entsprach und somit nicht als Bericht im Sinne der VerfD anerkannt werden konne, da er sich nur auf eine Beschreibung der Islamischen Revolution beschriinkte.

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